1 Trainingsvertrag.

1.1 Die TOPBODY FITNESSCENTER GMBH, FN 366296x (kurz: TOPBODY) schließt mit dem MITGLIED einen Trainingsvertrag (Benützungsberechtigung) zu den nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ab. Änderungen dieses Trainingsvertrages bzw. der AGB sind nur wirksam, wenn sie zwischen TOPBODY und dem MITGLIED schriftlich vereinbart sind. Gegenüber Verbrauchern sind auch mündliche Erklärungen wirksam. Wenn eine der in den AGB bzw. Trainingsvertrag getroffenen Regelungen ungültig sein sollte, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen getroffenen Regelungen. TOPBODY ist mit der TOPBODY Retz GmbH, FN 465673p gesellschaftsrechtlich verbunden. Das MITGLIED erteilt vorab seine Zustimmung, dass sein Trainingsvertrag auf die TOPBODY Retz GmbH übertragen werden kann. Das MITGLIED wird von der Vertragsübernahme benachrichtigt.

1.2
TOPBODY und die TOPBODY Retz GmbH haben bei der Einrichtung und Ausstattung der Fitnessstudios in den Standorten Hollabrunn, Horn, Tulln, Großweikersdorf, Stockerau und Retz eine beträchtliche Investitionsentscheidung getroffen und investieren laufend in neue Fitnessgeräte. Die Fitnessgeräte sind neu oder neuwertig. Das MITGLIED ist damit einverstanden, dass diese Investitionen und das wirtschaftliche Risiko von TOPBODY durch die vereinbarte Vertragsbindung über ein Jahr abgegolten wird. Es ist dem MITGLIED bewusst, dass die Leistungen von TOPBODY zu den vereinbarten monatlichen (niedrigen) Mitgliedsbeiträgen (Punkt 3) eine vollständige Erfüllung der Mitgliedsbeiträge durch das MITGLIED jedenfalls über ein Jahr erfordern.

1.3 Das MITGLIED ist nicht berechtigt, die Mitgliedschaft (Trainingsvertrag) einem Dritten (NICHTMITGLIED) zu übertragen oder einem Dritten (NICHTMITGLIED) – auf welche Art und Weise auch immer – Zutritt zu einem Fitnessstudio zu verschaffen. Das MITGLIED hat TOPBODY für jeden einzelnen Fall eines Verstoßes gegen diese Pflicht eine Vertragsstrafe über EUR 500,00 zu leisten. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt davon unberührt. Die Vertragsstrafe unterliegt der richterlichen Mäßigung.

1.4 Das NICHTMITGLIED, das sich – auf welche Art und Weise auch immer – unbefugt Zutritt zu einem Fitnessstudio verschafft oder erhält, hat TOPBODY für jeden einzelnen Fall des Verstoßes gegen seine vorvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten eine Vertragsstrafe über EUR 500,00 zu leisten. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt davon unberührt. Die Vertragsstrafe unterliegt der richterlichen Mäßigung.

1.5 Das MITGLIED hat TOPBODY jede Änderung seiner vertragsrelevanten Daten (Name, Adresse, Bankdaten, etc.) unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Das MITGLIED hat TOPBODY alle zweckmäßigen und angemessenen Kosten zu ersetzen, die durch eine schuldhaft verzögerte oder unterlassene Mitteilung der Änderung seiner Daten entstehen. Erklärungen von TOPBODY erfolgen per E-mail oder Brief an die zuletzt bekanntgegebene Adresse (Emailadresse) des MITGLIEDs.

1.6 TOPBODY ist berechtigt, eine Studioordnung aufzustellen.

1.7 TOPBODY behält sich das Recht vor, diese AGB aus sachlich gerechtfertigten Gründen für bestehende Vertragsverhältnisse zu ändern. Bei einer beabsichtigten Änderung der AGB wird TOPBODY dem MITGLIED die Änderung mindestens 30 Kalendertage vor dem geplanten Änderungstermin per E-Mail an die vom MITGLIED angegebene E-Mailadresse mitteilen. Sofern das MITGLIED der Änderung nicht innerhalb von 30 Kalendertagen nach Erhalt der Nachricht – die explizit auf die Wirkung eines etwaigen Schweigens hinweist – ausdrücklich widerspricht, gilt die Änderung als angenommen. TOPBODY wird dem MITGLIED bei Beginn der Frist auf die Bedeutung des Schweigens als Zustimmung zur Änderung besonders hinweisen. Im Fall eines Widerspruchs gegen die Änderung der AGB gelten die bisherigen Bedingungen für das bestehende Vertragsverhältnis weiter. In diesem Fall hat TOPBODY das Recht, den Trainingsvertrag vorzeitig unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zu jedem Monatsletzten zu kündigen. Bei der Kündigung entfällt für TOPBODY und dem MITGLIED die Leistungspflicht mit Ablauf der Kündigungsfrist.

1.8 Ein beiderseitiges Unternehmergeschäft liegt vor, wenn das MITGLIED ein Unternehmer ist.

2 Training.

2.1 TOPBODY stellt dem MITGLIED während der Vertragslaufzeit zu den jeweiligen Öffnungszeiten die zum Fitnesstraining dienenden Einrichtungen und Fitnessgeräte an den Standorten in Hollabrunn, Horn, Tulln, Großweikersdorf, Stockerau und Retz zur selbständigen Verwendung zur Verfügung. Das MITGLIED hat durch den Trainingsvertrag des Recht auf Zutritt innerhalb der Öffnungszeiten zu allen Standorten. Nicht vom Trainingsvertrag umfasst sind zusätzliche Leistungen (Solarium, Getränke, Personaltraining, etc.), die das MITGLIED entgeltlich in Anspruch nehmen kann.

2.2 TOPBODY ist berechtigt, die Öffnungszeiten jedes einzelnen Standorts in einem angemessenen Ausmaß zu ändern oder einzelne Standorte zu schließen bzw. zu verlegen. Das MITGLIED hat keinen Anspruch auf einen (anteiligen) Rückersatz oder eine Minderung der Mitgliedsbeiträge (Punkt 3), wenn die Öffnungszeiten des vom Wohnort des MITGLIEDs beim Vertragsabschluss nächstgelegenen Standorts pro Tag um nicht mehr als zwei Stunden verkürzt werden oder nach einer Standortschließung oder Verlegung zwischen Wohnort des MITGLIEDs beim Vertragsabschluss und dem nächstgelegenen Standort eines Fitnessstudios weniger als 35 km Luftlinie (einfache Fahrt) liegen oder bei einer einfachen Fahrt des MITGLIEDs von mehr 35 km bereits bei Vertragsabschluss die zusätzliche Fahrtstrecke weniger als 15 km Luftlinie (einfache Fahrt) beträgt.

2.3 TOPBODY schuldet dem MITGLIED keinen Trainingserfolg. Für den Trainingserfolg oder sonstige Trainingsergebnisse ist das MITGLIED allein verantwortlich.

2.4 Das (nicht fachkundige) MITGLIED hat sich vor dem erstmaligen Training durch eine geeignete fachkundige Person (Personaltrainer, etc.) einschulen zu lassen und sollte seine körperliche Fitness und Eignung für das Training durch einen Arzt untersuchen lassen. TOPBODY empfiehlt dem MITGLIED auch während der Vertragslaufzeit regelmäßige ärztliche Untersuchungen vorzunehmen und durch TOPBODY empfohlene Trainer für das Training in Anspruch zu nehmen.

2.5 Das MITGLIED hat sich vor jedem Training über die Funktionsweise und die Funktionstüchtigkeit sowie allenfalls bestehende offensichtliche Gebrechen des verwendeten Fitnessgeräts zu vergewissern. Bei Zweifel über die Funktionsweise und/oder die Funktionstüchtigkeit oder bei offensichtlichen Gebrechen des Fitnessgeräts hat das MITGLIED TOPBODY umgehend zu kontaktieren. Das MITGLIED ist selbst für die Ausführung des Trainings verantwortlich. TOPBODY empfiehlt die Verwendung einer geeigneten Trainingsausrüstung (Gewichthebergürtel, Gewichtsbandagen, feste Schuhe, etc.).

2.6 Es ist dem MITGLIED ohne schriftliche Zustimmung von TOPBODY nicht gestattet, entgeltliche oder in sonstiger Weise gewerbliche Trainingsleistungen in einem Standort von TOPBODY anzubieten.

3 Mitgliedsbeitrag, Solidarhaftung des gesetzlichen Vertreters.

3.1 Die Preise (Mitgliedsbeitrag) von TOPBODY sind Bruttopreise und monatlich jeweils am 1. des Monats im Voraus zur Zahlung fällig. Der erste Mitgliedsbeitrag ist an jenem 1. des Monats zur Zahlung fällig, der dem Vertragsabschluss folgt und umfasst (anteilig) das Entgelt für die Tage der Vertragslaufzeit bis zur Fälligkeit des ersten Mitgliedsbeitrages. Der monatliche Mitgliedsbeitrag wird von TOPBODY mittels SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Die Einzugsermächtigung gilt für Mitgliedsbeiträge und andere Leistungen von TOPBODY. Sollten Unklarheiten bestehen, so hat das MITGLIED die Möglichkeit jeden eingezogenen Mitgliedsbeitrag innerhalb von 56 Kalendertagen bis zur Klärung rückbuchen zu lassen. Die Abbuchungen für die Mitgliedsbeiträge erfolgen jeweils im Vorhinein für den jeweiligen Monat. Ist das MITGLIED bei Vertragsabschluss eine mündige, minderjährige Person ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters nicht notwendig, wenn er die aus dem Trainingsvertrag ersichtlichen Pflichten durch sein Einkommen aus eigenem Erwerb erfüllen kann und dadurch nicht die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse gefährdet wird. Ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erfolgt, so haftet dieser für die Verbindlichkeiten des minderjährigen MITGLIEDs aus diesem Trainingsvertrag solidarisch als Gesamtschuldner.
Das Studio ist berechtigt, seine Forderungen aus diesem Mitgliedsvertrag an den externen Dienstleister, Finion Capital GmbH, Raboisen 5, 20095 Hamburg, abzutreten und den Forderungseinzug auf den betreffenden Dienstleister zu übertragen. Hiermit erkläre ich mein Einverständnis mit der Weitergabe meiner personenbezogen Daten (Name, Adresse, Geburtsdatum, Beginn, Laufzeit, Beitragszahlungszyklus und Kündigungsstatus des Mitgliedsvertrages, Forderungshöhe, IBAN, BIC, Kontoinhaber zum Bankkonto, von dem der Lastschrifteinzug durchgeführt wird) zum Zwecke des Einzugs der sich aus dem Mitgliedsvertrag gegen mich ergebenden Forderungen und erteile insoweit ein gültiges SEPA-Lastschriftmandat, in dem ich Finion Capital GmbH ermächtige, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen und mein Kreditinstitut anweist, die von Finion Capital auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen.

3.2 Der Mitgliedsbeitrag ist wertgesichert und wird ausdrücklich die Wertbeständigkeit des Mitgliedsbeitrages vereinbart. Als Berechnung für die Wertsicherung dient der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder ein an seine Stelle tretender Index. Ausgangsbasis (Bezugsgröße) für die Wertsicherungsberechnung ist die für den Monat des Vertragsabschlusses verlautbarte Indexzahl. Der Mitgliedsbeitrag erhöht und vermindert sich in jenem Ausmaß, in dem sich der Verbraucherpreisindex 2015 oder ein an seine Stelle tretender Index verändert, wobei eine Veränderung der Indexzahl bis einschließlich 2% unberücksichtigt bleibt. Wird jedoch das Ausmaß von 2% überschritten, wird die gesamte Veränderung voll berücksichtigt und bildet jeweils eine neue Berechnungsgrundlage. Die Veränderungsraten sind auf eine Dezimalstelle zu berechnen. Veränderungen des Mitgliedsbeitrags wird TOPBODY dem MITGLIED jeweils schriftlich bekannt geben. Wenn TOPBODY in der Vergangenheit die aufgrund der Wertsicherung erhöhten Preise (aus Kulanz) (noch) nicht an das MITGLIED weitergegeben haben sollte, bleibt TOPBODY dies für die Zukunft (mit der verlautbarten Indexzahl des Monats des Vertragsabschlusses als Ausgangsbasis) ausdrücklich vorbehalten. Eine Entgelterhöhung in den ersten beiden Monaten nach Vertragsabschluss ist unter allen Umständen ausgeschlossen.

3.3 TOPBODY wird eine über Punkt 3.2 hinausgehende Preisänderung dem MITGLIED mindestens 30 Kalendertage vor dem geplanten Änderungstermin per E-Mail an die vom MITGLIED angegebene E-Mailadresse mitteilen. Sofern das MITGLIED der Änderung nicht innerhalb von 30 Kalendertagen nach Erhalt der Nachricht – die explizit auf die Wirkung eines etwaigen Schweigens hinweist – ausdrücklich widerspricht, gilt die Änderung als angenommen. Die veränderten Preise werden erstmals am für die Preisänderung darauffolgenden 1. des Monats zur Zahlung fällig und mittels SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. TOPBODY wird dem MITGLIED bei Beginn der Frist auf die Bedeutung des Schweigens als Zustimmung zur Preisänderung besonders hinweisen. Im Fall eines Widerspruchs gegen die Änderung gelten die bisherigen Preise weiter. In diesem Fall hat TOPBODY das Recht, den Trainingsvertrag vorzeitig unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zu jedem Monatsletzten zu kündigen. Bei der Kündigung entfällt für TOPBODY und dem MITGLIED die Leistungspflicht mit Ablauf der Kündigungsfrist.

3.4 Bei einem Verzug des MITGLIEDs mit dem Mitgliedsbeitrag schuldet dieser neben den gesetzlichen Verzugszinsen auch (bei Verschulden) den Ersatz aller zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten außergerichtlicher oder gerichtlicher Art, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Das MITGLIED hat jedenfalls für die Mahnung einen Betrag von EUR 5,00 und die tatsächlich angefallenen Spesen bei Nichteinlösung des Abbuchungsauftrags zu bezahlen.

3.5 Der Mitgliedsbeitrag ist auch dann vom MITGLIED zu bezahlen bzw. findet kein Rückersatz bezahlter Beiträge statt, wenn bei Leistungsbereitschaft von TOPBODY das MITGLIED aus in seiner Sphäre liegenden Gründen (Krankheit, Urlaub, Umzug, Schwangerschaft, Präsenzdienst etc.) vom Fitnessstudio bzw. Training keinen Gebrauch macht. Im Einzelfall kann TOPBODY aus Kulanz – ohne Rechtspflicht – ein Ruhen des Trainingsvertrages mit dem MITGLIED vereinbaren.

3.6 Die Aufrechnung von Forderungen des MITGLIEDs mit solchen von TOPBODY ist ausgeschlossen. Es besteht kein Aufrechnungsverbot für Verbraucher als MITGLIED für den Fall der Zahlungsunfähigkeit von TOPBODY oder für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des MITGLIEDs stehen, die gerichtlich festgestellt oder von TOPBODY anerkannt worden sind.

4 Vertragsdauer, Kündigung.

4.1 Der Trainingsvertrag zwischen TOPBODY und dem MITGLIED wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Trainingsvertrag kann von den Vertragspartnern erstmals zum Ablauf des ersten Jahres nach Vertragsabschluss unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten gekündigt werden. Der Trainingsvertrag endet so bei einer fristgerechten Kündigung am selben Tag und Monat des auf den Vertragsabschluss folgenden Jahres. Bei einem Vertragsabschluss am 29. Februar (Schaltjahr) endet der Trainingsvertrag bei einer fristgerechten Kündigung am 1. März des folgenden Jahres (Beispiel: Vertragsabschluss am 17.12.2019, Kündigung am 16.10.2020 zum 17.12.2020 möglich). Der Trainingsvertrag kann nach Ablauf eines Jahres von den Vertragspartnern jeweils zum 31. März und zum 30. September eines jeden Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten gekündigt werden (Beispiel: Vertragsabschluss am 20.06.2021; erste Kündigungsmöglichkeit zum 20.06 2022; nächste Kündigungsmöglichkeit zum 30.09.2022, übernächste Kündigungsmöglichkeit zum 31.03.2023). Das Kündigungsrecht nach Punkt 1.7 und Punkt 3.3 bleibt TOPBODY vorbehalten. Die Kündigung hat per E-Mail an office@topbody.at zu erfolgen.

4.2 Die Vertragspartner können den Trainingsvertrag mit sofortiger Wirkung vorzeitig kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt für TOPBODY insbesondere vor, wenn

4.2.1 das MITGLIED die Studioordnung verletzt und dieses Verhalten trotz Androhung der Kündigung nicht umgehend abstellt,

4.2.2 das MITGLIED einem Dritten (NICHTMITGLIED) unbefugt Zutritt zum Fitnessstudio verschafft (Punkt 1.3),

4.2.3 das MITGLIED trotz Mahnung unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 14 Tagen mit der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages, der zumindest zwei monatliche Beiträge entspricht, in Verzug ist.

4.3 TOPBODY hat bei einer vom MITGLIED verschuldeten Kündigung aus wichtigem Grund oder bei einer unbegründeten vorzeitigen Vertragsbeendigung durch das MITGLIED Anspruch auf das gesamte Entgelt bis zum auf die vorzeitige Vertragsbeendigung nächstfolgenden (ordentlichen) Kündigungstermin.

4.4 Kein wichtiger Grund liegt bei Umständen vor, mit denen bei Vertragsabschluss gerechnet werden konnte oder die vom MITGLIED in Kauf genommen wurden. Ein Umzug, Arbeitgeberwechsel und andere gleichwertige berufliche und private Umstände in der Sphäre des MITGLIEDs stellen keine wichtigen Gründe für eine sofortige Vertragsbeendigung dar.

5 Haftung.

5.1 Die Haftung von TOPBODY für leicht fahrlässig verursachte Sachschäden und Vermögensschäden des MITGLIEDs wird ausgeschlossen. Bei einem beiderseitigen Unternehmergeschäft wird auch der Ersatz für Mangelfolgeschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und dem entgangenen Gewinn ausgeschlossen.

5.2 Das MITGLIED ist selbst für die Ausführung des Trainings verantwortlich. TOPBODY trifft keine Überwachungspflicht. Die Haftung für einen durch eine unsachgemäße Verwendung der Trainingseinrichtungen entstandenen Schaden (Verletzung, Sachschäden) oder Schaden bei sonstiger Verwirklichung des allgemeinen Verletzungsrisikos wird ausgeschlossen.

5.3 Bei einer Haftung von TOPBODY leistet TOPBODY Ersatz im Rahmen (und in der Höhe) der bestehenden Haftpflichtversicherung.

5.4 TOPBODY übernimmt für vom MITGLIED mitgebrachte Wertsachen, Geld oder Kleidung keinerlei Verwahrungs- und Aufsichtspflichten. TOPBODY trifft bei einem Verlust keine Haftung.

5.5 Das Vorliegen von grobem Verschulden hat bei einem beiderseitigen Unternehmergeschäft das MITGLIED zu beweisen. Bei einem beiderseitigen Unternehmergeschäft verjähren Ersatzansprüche in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in 5 Jahren nach Erbringung der Leistung.

6 Rechtswahl, Gerichtsstand.

6.1 Auf diesen Trainingsvertrag bzw. AGB ist österreichisches, materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes oder von Verweisungsnormen wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.

6.2 Für etwaige Streitigkeiten über das Zustandekommen des Vertrages sowie aus oder aus Anlass von zwischen TOPBODY und dem MITGLIED geschlossenen Verträgen wird die österreichische Gerichtsbarkeit und (in Verträgen mit Unternehmern ausschließliche) örtliche Zuständigkeit des für 2020 Hollabrunn sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart. Dem MITGLIED als Verbraucher bleibt eine Klage gegen TOPBODY an einem nach dem Gesetz gegebenen Gerichtsstand vorbehalten. Für Klagen gegen ein MITGLIED als Verbraucher ist ausschließlich jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthaltsort oder der Arbeitsplatz des Verbrauchers liegt.